Darf die Sparkasse den Prämiensparvertrag kündigen?

Sparkasse kündigt Sparverträge und Prämiensparverträge

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen kündigt die Sparkasse tausende Sparverträge – rechtswidrig. Doch wann darf die Sparkasse überhaupt den Prämiensparvertrag kürzen – und wann nicht? 

Wie wehren Sie sich als Sparkassenkunde gegen die Kündigung Ihres Prämiensparvertrages? Wir zeigen es Ihnen – inklusive Musterschreiben.

 

Lassen Sie sich keinesfalls auf ein Abfindungsangebot der Sparkasse ein. Ein solches Angebot ist starker Indikator dafür, dass Sie tatsächlich einen viel höheren Anspruch haben, zumeist von tausenden Euros!
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I. Darf die Sparkasse den Prämiensparvertrag kündigen?

Die Sparkasse beruft sich bei der Kündigung der Prämiensparverträge häufig auf das anhaltende Niedrigzinsumfeld und das “Gebot der Wirtschaftlichkeit”.

Wenn im Prämiensparvertrag eine Laufzeit vereinbart ist, gilt diese Laufzeit fort. Das Landgericht Stendal (Az.: 22 S 104/18) hat beispielsweise festgestellt, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag nicht wirksam gekündigt hat und der Vertrag ungekündigt fortbesteht. In diesem Fall war eine Laufzeit von 1188 Monaten bzw. 99 Jahren vereinbart worden.

 

Was gilt, wenn keine Laufzeit vertraglich vereinbart ist?

Eine Kündigung des Prämiensparvertrages kann wirksam sein, wenn

  • eine Vertragslaufzeit nicht vereinbart worden ist,
  • die höchste Prämienstufe erreicht ist und
  • die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.05.2019, Aktenzeichen XI ZR 345/18, entschieden, dass mit Erreichen der höchsten Prämienstufe der Prämiensparvertrag gekündigt werden kann:

Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen – beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Eine Vertragslaufzeit kann auch konkludent, also nicht ausdrücklich, vereinbart worden sein, beispielsweise wenn durch ergänzende Inhalte eine (längere) Laufzeit vereinbart worden ist. Hierzu zählen u.a.

  • Werbeaussagen und -prospekte (in engen Grenzen)
  • nachträgliche Vertragsvereinbarungen
  • Anknüpfung an Ereignisse (Erreichen des 25. Lebensjahres o.ä.)

II. Was gegen Kündigung des Prämiensparvertrages tun?

Sie sollten die Rechtmäßigkeit der Kündigung  in jedem Fall juristisch prüfen lassen, weil die Rechtsprechung Maßstab der Rechtmäßigkeitsprüfung ist. Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Kündigung Ihres Prämiensparvertrages rechtswidrig ist, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf und reichen Sie Ihren Prämiensparvertrag zur unverbindlichen Prüfung ein.

 

1. Kündigung widersprechen

Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Kündigung unwirksam ist,  sollten Sie der Kündigung widersprechen. Damit ist die Kündigung jedoch noch nicht abgewehrt und die Beendigung des Prämiensparvertrages wird dadurch nicht aufgehalten. Der Widerspruch soll der Sparkasse lediglich Gelegenheit zur Selbstkontrolle ihrer Entscheidung geben. 

 

Musterschreiben: Widerspruch zur Kündigung des Prämiensparvertrages durch die Sparkasse 

Absender: 

An die Sparkasse … 

 

Betreff: Ihr Kündigungsschreiben vom … (Datum des Schreibens)

Vertragsnummer … 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich nehme Bezug auf Ihr vorgenanntes Kündigungsschreiben und widerspreche der Kündigung meines Prämiensparvertrages. Ich fordere die Fortführung des Vertrages zu unveränderten Bedingungen.

Nach hiesiger Auffassung ist die Kündigung des Prämiensparvertrages unwirksam, weil hierdurch der maßgebliche Vertragszweck, die Erzielung der näher bestimmten Prämien, verhindert wird. 

Soweit die Kündigung unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt wird, möge die wirksame Einbeziehung sowie die Wirksamkeit der Klausel näher dargelegt werden. 

Auch ein etwaiger Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019, Aktenzeichen XI ZR 345/18, verkennt die vertraglich vereinbarte Prämienstaffelung, die durch die Kündigung nicht wirksam ausgehebelt werden kann. 

####Soweit eine vertragliche Laufzeit vereinbart worden ist###

Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich dargelegt, dass ein Prämiensparvertrag mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit nicht vorzeitig gekündigt werden kann. In meinem Fall wurde nach Durchsicht der Vertragsunterlagen eine solche Vertragslaufzeit vereinbart. 

###Nachträgliche Vertragsabänderungen / Einbeziehung von Werbeaussagen###

Wenngleich der Prämiensparvertrag keine näher konkretisierte Vertragslaufzeit ausweist, so weist Ihr Schreiben vom … / Ihre Werbeflyer vom … eine Konkretisierung der Vertragslaufzeit auf, die als Vertragsbestandteil anzusehen ist.

Ich habe Sie deshalb aufzufordern, mir unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 

Frist in 14 Tagen 

schriftlich den Erhalt meines Schreibens sowie die Fortführung des Vertrages über den in Ihrem o.g. Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungszeitpunkt hinaus zu bestätigen. Andernfalls ist mit der Erhebung einer Feststellungsklage zu rechnen. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

(Unterschrift) 

 

Sollte die Sparkasse Ihren Widerspruch zurückweisen oder ignorieren und wie mit der Kündigung angekündigt  keine Zahlungen mehr aufgrund der Kündigung leisten, muss gerichtlich festgestellt werden, dass das Vertragsverhältnis weiterhin besteht. Dabei tragen Sie erst einmal das damit verbundene Prozesskostenrisiko (Anwalts- und Gerichtskosten).

 

Sie sollten Ihre Ansprüche bereits außergerichtlich mit juristischer Hilfe durchsetzen. Damit können Gerichtsverfahren bereits im Vorfeld vermieden werden, wenn der Sparkasse bewusst ist, dass Sie einen hochspezialisierten Rechtsdienstleister beauftragen.

 

2. Zinsen prüfen lassen

Selbst wenn die Kündigung des Sparvertrages oder Prämiensparvertrages wirksam sein sollte, haben Sparer aufgrund unwirksamer Zinsklauseln einen durchschnittlichen Nachzahlungsanspruch gegen die Sparkasse von 4.000,00 Euro

Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Ende des Jahres, in dem der Prämiensparvertrag gekündigt worden ist, und beträgt drei Jahre. Deshalb sollten Sie möglichst zeitnah Ihren Zinsanspruch prüfen lassen.

Laut den Verbraucherzentralen beträgt der durchschnittliche Nachzahlungsanspruch rund 4.000,00€, in der Spitze bis zu 78.000,00€. Die Sparkassen weigern sich jedoch zumeist, diese Beträge nachzuzahlen.

Die Sparkassen versuchen jedoch die Nachforderungsansprüche der Sparkassenkunden mit komplizierten Schreiben abzuwehren, ignorieren diese oder weisen die Forderungen zurück. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat deshalb nunmehr drei Musterfeststellungklagen erhoben.

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Die Berechnung des Zinsanspruches ist nicht nur aufwändig sondern auch fehleranfällig. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen an die Berechnung der Zinsansprüche zwar weiter konkretisiert, gleichwohl werden häufig noch sogenannte Kredit-Sachverständige hinzugezogen, um eine individuelle Berechnung der Zinsansprüche vorzunehmen. Wir übernehmen die gesamte Berechnung und Auseinandersetzung mit der Sparkasse für Sie.

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Mag. iur. | Geschäftsführer

Tim Platner

Telefon: 0202 7181 1784
E-Mail: info@zinsklausel.de

Wir haben uns auf wenige Rechtsgebiete hochgradig spezialisiert und arbeiten mit einer eigenen Datenbank und selbst entwickelten Algorithmen an der optimalen Interessenvertretung unserer Mandanten. 

 

Dabei zählt es zu einem unserer Grundprinzipien, dass wir für unsere Leistungen nur erfolgsabhängig vergütet werden.

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